-6- nachgegangen wird, ist doch der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur (zum Ganzen statt vieler BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011, E. 2.2). Hinsichtlich der Beweisführung begründet der Umstand, wonach ein unverheirateter Steuerpflichtiger vom Ort aus, an welchem er sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, eine natürliche Vermutung, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt und mithin sein Hauptsteuerdomizil hat. Dies gilt umso mehr, wenn die steuerpflichtige Person älter als 30 Jahre ist und/oder sich seit mehr als fünf Jahren am Arbeitsort aufhält (BGer 2C_296/2018 vom 6.6.2018, E. 2.2.3.; VGE 20803