3.1 Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nicht erforderlich ist der Wille, den Aufenthaltsort nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu verlassen.