Verbleibens liessen sich daraus keine ziehen. Sodann übe er seine Freizeitaktivitäten zusammen mit seinen Brüdern und seinem Cousin aus. Um diese Kontakte pflegen zu können, sei er darauf angewiesen diese Aktivitäten an seinem geltend gemachten Wohnort oder in der näheren Umgebung auszuüben. Sodann verweist der Rekurrent auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 und macht geltend, dass seine Situation mit derjenigen des Steuerpflichtigen im genannten Urteil vergleichbar sei.