H. Mit Schreiben vom 13. März 2020 nahm der Rekurrent Stellung zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung. Er hält fest, dass die Steuerverwaltung behaupte, seine Arbeitsstelle bei der B.________ AG sei weitgehend einzigartig und könne nicht einfach durch einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort kompensiert werden. Diese Behauptung sei in dieser Absolutheit nicht zutreffend. So sei die konkrete Stelle an sich zwar schon einzigartig; ihm als Wirtschaftsinformatiker stünden jedoch durchaus weitere Beschäftigungsmöglichkeiten offen. Rückschlüsse auf eine Absicht dauernden Verbleibens liessen sich daraus keine ziehen.