___ oder D.________ sei es ihm nicht mehr möglich, diese Kontakte in der gelebten Art zu pflegen und seine Freizeitaktivitäten auszuüben. G. Am 26. Februar 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Zur Begründung bringt sie in Ergänzung des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2019 insbesondere vor, dass die vom Rekurrenten geltend gemachten Freizeitaktivitäten im Unterschied zu einer lokalen Vereinsmitgliedschaft -4- schweizweit angeboten würden und von daher nicht als geeignet erschienen, eine besondere Beziehung zur EG E.________ zu begründen.