F. Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz ab dem Steuerjahr 2018 in der EG E.________ befinde. Zur Begründung verweist er auf seine Einsprache vom 17. November 2019 und führt im Wesentlichen ergänzend aus, dass er montags jeweils von der EG E.________ aus direkt ins Büro reise und dass er, wenn er die regelmässig anfallende Gleitzeit abbaue, sogar bereits am Donnerstag nach E.________ zurückreise, womit er in diesen Wochen sogar mehrheitlich in der EG E.________ übernachte.