Diese besonderen Beziehungen müssten sich sodann auf einen bestimmten Ort beziehen, wobei es nicht genüge, dass die Beziehungen generell zu einer bestimmten Region bzw. zu einem Raum insgesamt bestünden. Würden am Wochenende und in der Freizeit Beziehungen zu mehreren Orten gepflegt, sei eher anzunehmen, dass der Wochenaufenthaltsort den Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz darstelle. Der Rekurrent verfüge zwar über eine gute Beziehung zur EG E.________, die geschilderten Freizeitaktivitäten erschienen jedoch nicht als dermassen aussergewöhnlich, dass sie ein Abweichen vom Arbeitsortprinzip rechtfertigen würden.