-3- E. Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2019 wies die Steuerverwaltung die Einsprache des Rekurrenten ab. Sie führte aus, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten nach dem Arbeitsortprinzip in der EG D.________ befinde. Die regelmässige Rückkehr an den Familienort reiche für sich alleine nicht aus. Es seien darüber hinaus besondere gesellschaftliche und persönliche Beziehungen erforderlich. Diese besonderen Beziehungen müssten sich sodann auf einen bestimmten Ort beziehen, wobei es nicht genüge, dass die Beziehungen generell zu einer bestimmten Region bzw. zu einem Raum insgesamt bestünden.