Entsprechend fühle er sich mit dem Haus eng verbunden und er habe auch vor, künftig dort zu wohnen. Er sei Miteigentümer des Hauses, womit sich, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowohl sein ideeller als auch materieller Schwerpunkt des Lebens in der EG E.________ befinde.