bei ihm sei dies jedoch nicht der Fall. Gerade seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2014 habe sich die Bindung zwischen ihm und seinen Brüdern noch verstärkt, was sich in ihrer Wohnsituation und den Freizeitaktivitäten manifestiere. Ebenfalls spreche der Umstand, dass er seit sechs Jahren in der EG D.________ über eine Zweitwohnung verfüge, in seinem konkreten Einzelfall nicht gegen einen Lebensmittelpunkt in der EG E.________. In der EG D.________ bewohne er sodann entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung keine "verhältnismässig grosszügige Wohnung". Vielmehr weise die 3 ½-Zimmerwohnung eine Grundfläche von ca. 55 m2 auf, was im Regelfall einer 1 ½- bis 2-Zimmerwohnung entspreche.