_ diene dazu, dass er seine Tätigkeit bei der B.________ AG überhaupt wahrnehmen könne. Seine Arbeitsstelle bei der B.________ AG gebe es in dieser Art einzig in G.________ und sei gewissermassen einzigartig, weshalb er für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nach G.________ reisen müsse. Dies mache G.________ jedoch nicht zu seinem Lebensmittelpunkt, so sei er nach wie vor nicht in leitender Stellung tätig. Es möge zwar die Regel sein, dass bei über 30-jährigen Personen die Bindung zur Familie nicht mehr besonders eng sei; bei ihm sei dies jedoch nicht der Fall.