Er arbeite mit einem Arbeitspensum von 80 % bei der B.________ AG. Dieses sei so ausgestaltet, dass er jeweils freitags um 13:32 Uhr den Zug in Richtung Ostschweiz nehme und erst montags gegen 10:30 Uhr im Büro ankomme. Dies bedeute, dass er vier Nächte in D.________ übernachte und drei Nächte in E.________. Sämtliche Ferien sowie die Feiertage verbringe er in E.________. Kein einziges Wochenende habe er in der EG D.________ verbracht. Allein die zeitliche Aufteilung belege damit, dass kein Überhang zugunsten des Kantons Bern bestehe. Die von ihm gemietete Wohnung in der EG D.________ diene dazu, dass er seine Tätigkeit bei der B.________ AG überhaupt wahrnehmen könne.