D. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 18. November 2019 Einsprache und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 30. Oktober 2019 sei aufzuheben. Er brachte insbesondere vor, dass die natürliche Vermutung des Lebensmittelpunkts am Arbeitsort bei ihm auf Grund der konkreten Umstände nicht greife. Dies würden seine Freizeitaktivitäten belegen. Während er weder in D.________ noch in G.________ irgendwelche Lokale oder Anlässe besuche oder in einem Verein sei, nehme er in St. Gallen regelmässig an sogenannten