aus auf und kehre nach getaner Arbeit wieder in diese Gemeinde zurück, um dort zu übernachten. Zumal der Rekurrent bereits 30 Jahre alt sei und sich seit mehr als fünf Jahren am Arbeitsort aufhalte, ergebe sich die natürliche Vermutung, dass sein Lebensmittelpunkt in der EG D.________ sei. Sodann bewohne der Rekurrent in der EG D.________ eine verhältnismässig grosszügige Wohnung, die insbesondere kein für einen Wochenaufenthalter typisches "pied-à-terre" darstelle, weshalb auch die Wohnverhältnisse für einen Lebensmittelpunkt in der EG D.________ sprächen.