C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 setzte die Steuerverwaltung den steuerrechtlichen Wohnsitz des Rekurrenten ab dem Steuerjahr 2018 in der EG D.________ fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass vorliegend das Arbeitsortprinzip zur Anwendung gelange. Der Rekurrent arbeite seit dem Jahr 2013 bei der B.________ AG mit einem Pensum von 90 %. Er suche seinen Arbeitsplatz regelmässig von der EG D.________ aus auf und kehre nach getaner Arbeit wieder in diese Gemeinde zurück, um dort zu übernachten.