B. Nachdem der Rekurrent der Aufforderung der Gemeinde D.________ vom 2. April 2018 bezüglich Ausfüllens und Einreichens des Fragebogens für Wochenaufenthalter sowie weiterer Unterlagen nachgekommen ist, teilte diese dem Rekurrenten mit Schreiben vom 18. Juli 2019 mit, dass auf Grund der dargestellten Verhältnisse davon ausgegangen werde, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz ab dem Steuerjahr 2018 in der EG D.________ befinde. In der Folge leitete die Gemeinde D.________ die Angelegenheit an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsbereiche Wohnsitz (Steuerverwaltung), zur Durchführung eines Wohnsitzverfahrens weiter.