Die Steuerrekurskommission erachtet es demzufolge als erstellt, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten im Steuerjahr 2018 in der EG A.________, mithin im Kanton Bern befunden hat. Angesichts des Übergewichts an persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur EG A.________ kann sodann auch nicht von einem alternierenden Wohnsitz ausgegangen werden (BGE 131 I 145 E. 4.2 in Pra 2006 Nr. 28; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 57 ff. zu § 6). Das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten befand sich somit für das Steuerjahre 2018 in