5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich der Familienort des Rekurrenten nach wie vor in der EG A.________ befindet (E. 4.1). Kombiniert mit dem Umstand, dass der Rekurrent in der EG A.________ zu einem nicht unerheblichen Teil einer Arbeitstätigkeit nachgeht (E. 4.2), gelangt die Steuerrekurskommission in Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles zum Ergebnis, dass der Rekurrent bezüglich des Steuerjahrs 2018 keine genügenden Indizien für eine besondere Beziehung zur EG H.________ glaubhaft machen konnte. Die Steuerrekurskommission erachtet es demzufolge als erstellt, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten im Steuerjahr 2018 in der EG A.___