Wie die Steuerverwaltung zu Recht festhält, ist es ihm unbenommen, sich in der EG H.________ aufzuhalten, ohne dass sich das auf sein Hauptsteuerdomizil auswirken würde (vgl. Vernehmlassung, S. 4). Der Rekurrent konnte zudem eine allfällig durch den Gesundheitszustand bedingte Notwendigkeit eines Lebensmittelpunkts in der EG H.________ auch nicht mittels eines entsprechenden Arztzeugnisses darlegen (wie von ihm in seiner Eingabe vom 19.8.2019 noch angedeutet; pag. 77).