4.3 Weiter macht der Rekurrent geltend, die Steuerverwaltung habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht zum Argument des beeinträchtigten Gesundheitszustands geäussert habe (Rekurs vom 23.12.2019, S. 3). Inwiefern die Steuerverwaltung durch die Nichtberücksichtigung des Gesundheitszustands im Einspracheentscheid das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt hat, kann vorliegend offen bleiben. So ist zum einen nicht ersichtlich, inwiefern der Gesundheitszustand des Rekurrenten für einen steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt in der EG H.________ sprechen würde. Wie die Steuerverwaltung zu Recht festhält, ist es ihm unbenommen, sich in der EG H.___