Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden objektiven Gegebenheiten davon auszugehen, dass der Rekurrent auch weiterhin in der EG A.________ in einem nicht unwesentlichen Ausmass arbeitstätig ist. Somit erachtet es die Steuerrekurskommission als erstellt, dass sich der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen des Rekurrenten zumindest teilweise weiterhin in der EG A.________ befindet, was in Kombination mit dem Familienort A.________ zusätzlich für einen Lebensmittelpunkt im Kanton Bern spricht.