86), im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in leitender Funktion in einem Unternehmen tätig (vgl. E. 3.2). Dem Rekurrenten gelingt es im Übrigen auch nicht, das Vorhandensein persönlicher Beziehungen in der EG H.________, welche die familiären Bindungen in der EG A.________ überwiegen würden, rechtsgenüglich nachzuweisen. Abgesehen vom Stockwerkeigentum in der Liegenschaft N.________ legt der Rekurrent sodann keine persönlichen oder gesellschaftlichen Beziehungen zur EG H.________ dar.