Der Familienort des Rekurrenten befindet sich demnach in der EG A.________. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rekurrent einen Grossteil seiner Freizeit zusammen mit seiner Tochter in der EG H.________ verbringt, zumal die Tochter nach wie vor in der EG A.________ eingeschult ist (vgl. E. 3.2). Eine Ausnahme vom Familienortprinzip ist sodann auch nicht ersichtlich; der Rekurrent lebt weder dauerhaft getrennt von seiner Familie, noch ist er, wie die Steuerverwaltung treffend festhält (pag. 86), im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in leitender Funktion in einem Unternehmen tätig (vgl. E. 3.2).