_ zurückkehrt und auch dort in der Familienwohnung übernachtet. Auch dass der Rekurrent und seine Lebenspartnerin über getrennte Bankkonti verfügen, spricht nicht gegen die Annahme, dass die beiden sich nach wie vor gegenseitig Beistand leisten sowie in der EG A.________ weiterhin einen gemeinsamen Haushalt führen. Insgesamt ist aufgrund des gemeinsamen Kindes sowie der gelebten Beziehung von einer eheähnlichen Schicksalsgemeinschaft und nicht von einer blossen Zweckgemeinschaft auszugehen. Entsprechend findet die Rechtsprechung zu verheirateten Paaren sinngemäss Anwendung (vgl. E. 3.3). Der Familienort des Rekurrenten befindet sich demnach in der EG A.________.