-7- 4.1 Es ist unbestritten, dass der Rekurrent seit vielen Jahren in einer Beziehung mit seiner aktuellen Partnerin, E.________, lebt (pag. 40). Die gemeinsame Tochter (Jg. 2006) besucht weiterhin die Schule in der EG A.________ (pag. 32 f.). Der Rekurrent bringt sinngemäss vor, dass die gelebte Beziehung nicht dem Schema einer klassischen Familie entspreche (Rekurs vom 23.12.2019, S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beziehung während der fraglichen Periode ungetrennt geblieben ist und dass der Rekurrent regelmässig in die EG A.________ zurückkehrt und auch dort in der Familienwohnung übernachtet.