Seine Vorstellungen und Wünsche betreffend seinen bevorzugten Wohnsitz bzw. die von ihm vorgebrachte Verbundenheit mit der EG H.________ (vgl. Rekurs, S. 2) sind im Vergleich zu den objektiven Verhältnissen nur von untergeordneter Bedeutung. Somit gilt es nachfolgend abzuklären, zu welcher der beiden Gemeinden vorliegend die stärksten Beziehungen bestehen.