4. Im vorliegenden Verfahren hält sich der Rekurrent etwa zu gleichen Teilen in den EG A.________ und H.________ auf (pag. 20 f., 31, 79 sowie Rekurs, S. 2). Der Rekurrent gibt selber an, keine Notwendigkeit zu erkennen, seinen Namen vom Briefkasten in der EG A.________ zu entfernen (pag. 79; Rekurs, S. 3). In beruflicher Hinsicht ist nicht erkennbar, dass der Rekurrent beabsichtigt, die Büroräumlichkeiten in der EG A.________ zu schliessen und seine Arbeitstätigkeit vollständig in die EG H.________ zu verlegen. Sodann geht die Wohnung in der EG A.________ über ein blosses „pied-à-terre“ hinaus