jektive Beweislast trägt (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 und 126 DBG). Wirkt sie an der Ermittlung steuerbegründender oder -erhöhender Tatsachen nicht gehörig mit, so ist nicht nach der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten der beweisbelasteten Behörde zu entscheiden, sondern sind die beweislos gebliebenen – mithin unerklärbaren und ungewissen – Tatsachen unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu würdigen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29 zu Art. 130 DBG, mit Hinweisen).