O., N. 29 zu Art. 130 DBG). Die rechtserheblichen Tatsachen, welche in ihrer Gesamtheit den massgeblichen Sachverhalt bilden, entziehen sich in aller Regel der Kenntnis der Steuerverwaltung. Sie ist daher darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person Angaben zum rechtserheblichen Sachverhalt macht und Beweismittel für deren Richtigkeit beschafft oder wenigstens genau bezeichnet. Der Untersuchungsgrundsatz findet daher seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (BGer 2A.426/2004 vom 23.11.2004, E. 2.1 mit Hinweisen). Die steuerpflichtige Person hat darum bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, ob sie die ob-