-6- Tatsachen grundsätzlich von der Steuerverwaltung, steuermindernde von der steuerpflichtigen Person zu beweisen sind (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Auflage, 2017, N. 27 f. zu Art. 130 DBG). Diese allgemeine Regel setzt indessen voraus, dass sowohl die steuerpflichtige Person als auch die Steuerverwaltung überhaupt in der Lage sind, den Beweis zu leisten. Andernfalls wäre es stossend, nach der Beweislastregel zu Ungunsten der beweisbelasteten Person zu entscheiden (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29 zu Art.