Dabei ist insbesondere dem Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, der Natur und Länge der Beziehung sowie der Bindung, insbesondere durch gemeinsame Kinder oder anderer Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018, E. 3.1, m.w.H.). Ein Konkubinat stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe dar, wenn deren Dauer fünf Jahre übersteigt (BGE 118 II 235, E. 3a).