O., N. 29 zu § 6). Sodann befindet sich das Hauptsteuerdomizil eines verheirateten Steuerpflichtigen, der die Wochenenden zusammen mit seiner Familie regelmässig an einem anderen Ort (z.B. am früheren Familienort oder am Herkunftsort der Ehefrau) verbringt, gleichwohl dort, wo sich die Familie während der Woche aufhält und wo die Kinder zur Schule gehen (Zweifel/Hunziker a.a.O., N. 29 zu § 6).