Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden in diesen Fällen für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort. Deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern. Eine Rückkehr an den Wochenenden ist nicht zwingend erforderlich; es genügt die regelmässige Rückkehr an den Familienort an irgendwelchen Wochentagen (Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Interkantonale Doppelbesteuerung, Band 2, Nr. 5 zu § 3, IB, 2b). Anders kann es sich verhalten, wenn der Steuerpflichtige in leitender Stellung tätig ist (BGE 125 I 54 E. 2b; BVR 1999 S. 364 E. 4b; Zweifel/Hunziker a.a.O., N. 29 zu § 6).