3.2 Bei unselbstständig erwerbstätigen Personen liegt das Steuerdomizil grundsätzlich an dem Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Erwerbs für den Lebensunterhalt dauernder Natur. Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die täglich oder an den Wochenenden regelmässig zu ihrer Familie (Familienort) zurückkehren. Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden in diesen Fällen für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort.