Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder ihrer gefühlsmässigen Verbundenheit mit einem bestimmten Ort. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 125 I 54, E. 2a; BGE 123 I 289 E. 2b; VGE 20803 vom 11.5.2000, in BVR 2001 S. 1 E. 2c). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu.