_, weshalb der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten in Anwendung des Familienortprinzips dort festzusetzen sei. Auch die Tatsache, dass der Rekurrent unter bronchialem Asthma leide und sich deshalb verständlicherweise möglichst oft in der EG H.________ aufhalte, wiege nicht derart schwer, dass sich eine Ausnahme zum Familienortprinzip rechtfertigen würde. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: