G. Am 24. Januar 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Zur Begründung hält sie fest, dass sich der Rekurrent in etwa zu gleichen Teilen in der EG A.________ und in der EG H.________ jeweils mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhalte. Der Rekurrent mache zudem nicht geltend, seinen Aufenthalt in der EG A.________ aufgeben zu wollen. Die stärksten Beziehungen bestünden sodann zur EG A.________, weshalb der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten in Anwendung des Familienortprinzips dort festzusetzen sei.