-3- F. Gegen diesen Entscheid erhob der mittlerweile nicht mehr anwaltlich vertretene Rekurrent mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission). Er beantragt, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2019 sei aufzuheben und der steuerrechtliche Wohnsitz für das Steuerjahre 2018 in der EG H.________ sei anzuerkennen. Zur Begründung bringt er insbesondere neu vor, dass sein Briefkasten in der EG H.________ nun seit längerem beschriftet sei. Die Verzögerung der Beschriftung sei auf einen Lieferverzug des Wohnungsschlosses zurückzuführen.