Sodann sei er in leitender Stellung tätig, weshalb der Verweis auf BGer 2C_171/2012 in der Verfügung vom 18. Juli 2019 fehl gehe. Darüber hinaus sei aktuell vorgesehen, in der EG H.________ eine Zweigniederlassung und v.a. eine Betriebsstätte der J.________ AG zu gründen, was zurzeit wirtschaftlich aber noch keinen Sinn ergebe. Der Rekurrent könne sich bei seiner Arbeitstätigkeit auf strategische Aufgaben konzentrieren, was primär Aktenstudium und Reflexion über die Erkenntnisse beinhalte. In Bezug auf seine Familie bestünden zwar keine Trennungsabsichten, es dürfe jedoch nicht von einem klassischen Familienmodell ausgegangen werden. Zudem leide der Rekurrent unter bronchialem Asthma.