_ viel mehr verbunden und verbringe seine (spärliche) freie Zeit fast überwiegend in der EG H.________. Das Argument der Steuerverwaltung, dass sein Briefkasten in der EG H.________ nicht angeschrieben sei, greife nicht. Der Briefkasten habe für ihn eine untergeordnete Bedeutung. Dass das Schreiben in der EG A.________ habe zugestellt werden können, sei logisch, da seine Partnerin nach wie vor dort lebe. Der Briefkasten in der EG A.________ sei nach wie vor mit seinem Namen beschriftet, was auch für längere Zeit noch der Fall sein werde. Sodann sei er in leitender Stellung tätig, weshalb der Verweis auf BGer 2C_171/2012 in der Verfügung vom 18. Juli 2019 fehl gehe.