D. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Rekurrent Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Juli 2019. In Ergänzung zur Eingabe vom 1. März 2019 führte er aus, dass das Kriterium der Absicht des dauernden Verbleibens im vorliegenden Fall für einen Wohnsitz in der EG H.________ spreche. So halte er sich weder mehrheitlich in der EG A.________ auf, noch habe er die Absicht, dort dauernd zu verbleiben. Vielmehr habe er sich in der EG H.________ angemeldet, weil er dort dauernd verbleiben wolle. Er fühle sich mit der EG H.________ viel mehr verbunden und verbringe seine (spärliche) freie Zeit fast überwiegend in der EG H.