Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Familienortprinzip auch bei eheähnlichen Konkubinaten anwendbar sei. Die familiäre Situation des Rekurrenten stelle eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft dar, weshalb vorliegend das Familienortprinzip greife und der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten sich somit in der EG A.________ befinde. Der Vollständigkeit halber hielt die Steuerverwaltung fest, dass ein Schreiben der EG A.________ an die Adresse des Rekurrenten in der EG H.________ nicht habe zugestellt werden können. Daraus schloss die Steuerverwaltung,