C. Mit Schreiben vom 5. März 2019 ersuchte die EG A.________ die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Zentrale Veranlagungsbereiche Wohnsitz (nachfolgend Steuerverwaltung), um Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Rekurrenten. Am 18. Juli 2019 verfügte die Steuerverwaltung die Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Rekurrenten ab dem Steuerjahr 2018 in der EG A.________. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Familienortprinzip auch bei eheähnlichen Konkubinaten anwendbar sei.