B. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 forderte das Steuerbüro der EG A.________ den Rekurrenten auf, den Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt im Kanton Bern auszufüllen. Nachdem der Rekurrent den Fragebogen zusammen mit einer schriftlichen Begründung retourniert hatte, äusserte die EG A.________ mit Schreiben vom 28. Januar 2019 ihre Auffassung, wonach sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten nach wie vor in der EG A.________ befinde. Mit Eingabe vom 1. März 2019 an die EG A.________ nahm der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar I.________, Stellung.