100 19 524 Gemeinde: A.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 18.6.2020 PKA/OSC/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 16. Juni 2020 Es wirken mit: der hauptamtliche Richter Kästli, die Fachrichter Fankhauser und Steiner sowie Schmidlin als Gerichtsschreiber In der Rekurssache von C.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes pro 2018 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. C.________ (nachfolgend Rekurrent), geboren am ________, war bis im Dezember 2018 in der Einwohnergemeinde A.________ (nachfolgend EG A.________) mit Heimatschein an- gemeldet. Zusammen mit seiner langjährigen Partnerin E.________ sowie der gemeinsamen Tochter, F.________ (Jg. 2006), bewohnt er an der O.________strasse in A.________ eine 5.5-Zimmerwohnung. Per 9. Dezember 2018 meldete sich der Rekurrent aus A.________ ab und hinterlegte seine Schriften in H.________, wo er (bzw. die J.________ AG) über Stock- werkeigentum verfügt. Der Rekurrent ist Inhaber der J.________ AG. Über dieses Unternehmen ist er zudem an der K.________ beteiligt. Für beide Unternehmen arbeitet er gemäss eigenen Angaben abwechslungsweise in der EG A.________, der Einwohnergemeinde G.________ im Kanton L.________ (nachfolgend EG G.________) und der Einwohnergemeinde H.________ im Kanton M.________ (nachfolgend EG H.________). B. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 forderte das Steuerbüro der EG A.________ den Rekurrenten auf, den Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt im Kanton Bern auszu- füllen. Nachdem der Rekurrent den Fragebogen zusammen mit einer schriftlichen Begründung retourniert hatte, äusserte die EG A.________ mit Schreiben vom 28. Januar 2019 ihre Auffas- sung, wonach sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten nach wie vor in der EG A.________ befinde. Mit Eingabe vom 1. März 2019 an die EG A.________ nahm der Rekur- rent, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar I.________, Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass lediglich bei verheirateten Ehepaaren der Wohnort der Familie in der Regel den Le- bensmittelpunkt darstelle. Da die elterliche Sorge bei der Kindsmutter liege, habe der Rekurrent keine Möglichkeit den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter zu bestimmen. Pro Woche verbringe er insgesamt mehr Nächte in der EG H.________ als in der EG A.________. C. Mit Schreiben vom 5. März 2019 ersuchte die EG A.________ die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Zentrale Veranlagungsbereiche Wohnsitz (nachfolgend Steuerverwal- tung), um Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Rekurrenten. Am 18. Juli 2019 verfügte die Steuerverwaltung die Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Rekurren- ten ab dem Steuerjahr 2018 in der EG A.________. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Familienortprinzip auch bei eheähnlichen Konkubinaten anwendbar sei. Die familiäre Situation des Rekurrenten stelle eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft dar, weshalb vorliegend das Familienortprinzip greife und der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekur- renten sich somit in der EG A.________ befinde. Der Vollständigkeit halber hielt die Steuerver- waltung fest, dass ein Schreiben der EG A.________ an die Adresse des Rekurrenten in der EG H.________ nicht habe zugestellt werden können. Daraus schloss die Steuerverwaltung, -2- dass der Rekurrent an diesem Ort offenbar über keinen angeschriebenen Briefkasten verfüge, was gegen einen Hauptwohnsitz in der EG H.________ spreche. D. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Rekurrent Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Juli 2019. In Ergänzung zur Eingabe vom 1. März 2019 führte er aus, dass das Kriteri- um der Absicht des dauernden Verbleibens im vorliegenden Fall für einen Wohnsitz in der EG H.________ spreche. So halte er sich weder mehrheitlich in der EG A.________ auf, noch habe er die Absicht, dort dauernd zu verbleiben. Vielmehr habe er sich in der EG H.________ angemeldet, weil er dort dauernd verbleiben wolle. Er fühle sich mit der EG H.________ viel mehr verbunden und verbringe seine (spärliche) freie Zeit fast überwiegend in der EG H.________. Das Argument der Steuerverwaltung, dass sein Briefkasten in der EG H.________ nicht angeschrieben sei, greife nicht. Der Briefkasten habe für ihn eine unterge- ordnete Bedeutung. Dass das Schreiben in der EG A.________ habe zugestellt werden kön- nen, sei logisch, da seine Partnerin nach wie vor dort lebe. Der Briefkasten in der EG A.________ sei nach wie vor mit seinem Namen beschriftet, was auch für längere Zeit noch der Fall sein werde. Sodann sei er in leitender Stellung tätig, weshalb der Verweis auf BGer 2C_171/2012 in der Verfügung vom 18. Juli 2019 fehl gehe. Darüber hinaus sei aktuell vorgesehen, in der EG H.________ eine Zweigniederlassung und v.a. eine Betriebsstätte der J.________ AG zu gründen, was zurzeit wirtschaftlich aber noch keinen Sinn ergebe. Der Re- kurrent könne sich bei seiner Arbeitstätigkeit auf strategische Aufgaben konzentrieren, was primär Aktenstudium und Reflexion über die Erkenntnisse beinhalte. In Bezug auf seine Familie bestünden zwar keine Trennungsabsichten, es dürfe jedoch nicht von einem klassischen Fami- lienmodell ausgegangen werden. Zudem leide der Rekurrent unter bronchialem Asthma. Dass diese Beschwerden in der EG H.________ geringer seien, habe auch dazu beigetragen, seinen Wohnsitz dorthin zu verlegen. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2019 beantragte die EG A.________ die Abweisung der Einsprache. E. Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2019 wies die Steuerverwaltung die Einspra- che des Rekurrenten ab. Im Anschluss an rechtliche Erwägungen führt sie zusammengefasst aus, dass die nach wie vor intakte Beziehung zu seiner in der EG A.________ wohnhaften Partnerin, sowie der Umstand, dass der Briefkasten in der EG H.________ nicht mit seinem Namen beschriftet sei, gegen einen dauerhaften Aufenthalt in der EG H.________ sprechen würden. Unabhängig vom Sorgerecht liege das Zentrum der familiären Beziehungen in der EG A.________, weshalb die EG A.________ auch als Familienort gelte und sich dort, gestützt auf das Familienortprinzip, auch der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten befinde. Sodann sei der Rekurrent nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht nicht in leitender Stellung tätig, weshalb auch keine Ausnahme zum Familienortprinzip vorliege. -3- F. Gegen diesen Entscheid erhob der mittlerweile nicht mehr anwaltlich vertretene Rekurrent mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission). Er beantragt, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2019 sei aufzuheben und der steuerrechtliche Wohnsitz für das Steuerjahre 2018 in der EG H.________ sei anzuerkennen. Zur Begründung bringt er insbesondere neu vor, dass sein Briefkasten in der EG H.________ nun seit längerem beschrif- tet sei. Die Verzögerung der Beschriftung sei auf einen Lieferverzug des Wohnungsschlosses zurückzuführen. Sodann habe er den Briefkasten nicht sofort angeschrieben, weil er wenig Post erhalte und diese nicht selbst öffne. Weiter bringt der Rekurrent vor, dass er und seine Partnerin seit Jahren unabhängig voneinander lebten. Er sehe seine Partnerin sowie die Tochter arbeits- bedingt häufig tagelang nicht oder nur schlafend. Die wenige Freizeit, die er habe, verbringe er mit seiner Tochter beim Skifahren und Wandern in der EG H.________, was er ausschliesslich mit seiner Tochter mache. Darüber hinaus sei die Steuerverwaltung nicht auf sein Argument der gesundheitlichen Aspekte eingegangen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Schliesslich hält der Rekurrent fest, dass es ihm bei der Wohnsitzverlegung nicht darum gehe, Steuern einzusparen, zumal die Steuerersparnis nur gering ausfalle. Zudem habe er sich dazu entschieden, von einer Anmeldung als Wochenaufenthalter in der EG A.________ abzusehen. G. Am 24. Januar 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kosten- pflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Zur Begründung hält sie fest, dass sich der Re- kurrent in etwa zu gleichen Teilen in der EG A.________ und in der EG H.________ jeweils mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhalte. Der Rekurrent mache zudem nicht geltend, sei- nen Aufenthalt in der EG A.________ aufgeben zu wollen. Die stärksten Beziehungen bestün- den sodann zur EG A.________, weshalb der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten in Anwendung des Familienortprinzips dort festzusetzen sei. Auch die Tatsache, dass der Rekur- rent unter bronchialem Asthma leide und sich deshalb verständlicherweise möglichst oft in der EG H.________ aufhalte, wiege nicht derart schwer, dass sich eine Ausnahme zum Familien- ortprinzip rechtfertigen würde. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die -4- Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Die Steuerrekurskommission beurteilt die vorliegende Streitsache in Dreierbesetzung, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). 2. Strittig ist vorliegend, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten ab dem Steuerjahr 2018 im Kanton Bern (EG A.________) befunden hat. 3. Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Die Folge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des gesamten Einkommens und des beweglichen Vermögens im Wohnsitz- kanton; vgl. BGE 125 I 54 ff. E. 2). 3.1 Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem sich die steuer- pflichtige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nicht erfor- derlich ist der Wille, den Aufenthaltsort nicht in absehbarer Zeit zu verlassen. Es genügt, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder sogar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder auf- hört (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, N. 21 zu § 6, m.w.H.). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn der Arbeitsort nicht mit dem sonstigen Aufenthaltsort zusam- menfällt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu wel- chem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich für die Steuer- hoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände und nicht nach den bloss er- klärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder ihrer gefühlsmässigen Verbundenheit mit einem bestimmten Ort. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 125 I 54, E. 2a; BGE 123 I 289 E. 2b; VGE 20803 vom 11.5.2000, in BVR 2001 S. 1 E. 2c). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Dies sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übri- ge Verhalten der steuerpflichtigen Person dafür spricht (VGE 20803 vom 11.5.2000, in BVR 2001 S. 1 E. 2b; BGer 2P.335/2001 vom 29.7.2002, E. 2.2). Die Frage, zu welchem der -5- Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf- grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 123 I 289 E. 2b). 3.2 Bei unselbstständig erwerbstätigen Personen liegt das Steuerdomizil grundsätzlich an dem Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Erwerbs für den Lebensunter- halt dauernder Natur. Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die täglich oder an den Wochenenden regelmässig zu ihrer Familie (Familien- ort) zurückkehren. Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen wer- den in diesen Fällen für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort. Deshalb sind diese Steuer- pflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern. Eine Rückkehr an den Wo- chenenden ist nicht zwingend erforderlich; es genügt die regelmässige Rückkehr an den Fami- lienort an irgendwelchen Wochentagen (Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Interkantonale Doppelbesteuerung, Band 2, Nr. 5 zu § 3, IB, 2b). Anders kann es sich verhal- ten, wenn der Steuerpflichtige in leitender Stellung tätig ist (BGE 125 I 54 E. 2b; BVR 1999 S. 364 E. 4b; Zweifel/Hunziker a.a.O., N. 29 zu § 6). Sodann befindet sich das Hauptsteuerdo- mizil eines verheirateten Steuerpflichtigen, der die Wochenenden zusammen mit seiner Familie regelmässig an einem anderen Ort (z.B. am früheren Familienort oder am Herkunftsort der Ehe- frau) verbringt, gleichwohl dort, wo sich die Familie während der Woche aufhält und wo die Kin- der zur Schule gehen (Zweifel/Hunziker a.a.O., N. 29 zu § 6). 3.3 Diese Praxis zum Familienort findet sinngemäss auch auf Paare Anwendung, die in einem eheähnlichen Konkubinat leben. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Beziehung dann als eheähnlich einzustufen ist, wenn diese bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist insbesondere dem Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, der Natur und Länge der Beziehung sowie der Bindung, insbesondere durch gemeinsame Kin- der oder anderer Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018, E. 3.1, m.w.H.). Ein Konkubinat stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe dar, wenn deren Dauer fünf Jahre übersteigt (BGE 118 II 235, E. 3a). 3.4 Das Bestehen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes bewirkt die Steuerpflicht und ist Grundvoraussetzung der Besteuerung. Daher gelten die Grundsätze des Veranlagungsverfah- rens hinsichtlich der Beweislastverteilung auch für die Festlegung des steuerrechtlichen Wohn- sitzes. Zufolge des im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Steuer- behörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Sie müssen den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abklären (Art. 166 StG; Art. 123 und Art. 130 DBG). Aus der objektiven Beweislastverteilung folgt, dass steuerbegründende -6- Tatsachen grundsätzlich von der Steuerverwaltung, steuermindernde von der steuerpflichtigen Person zu beweisen sind (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Auflage, 2017, N. 27 f. zu Art. 130 DBG). Diese allgemeine Regel setzt indessen voraus, dass sowohl die steuerpflichtige Person als auch die Steuerverwaltung überhaupt in der Lage sind, den Beweis zu leisten. Andernfalls wäre es stossend, nach der Beweislastregel zu Ungunsten der beweisbelasteten Person zu entscheiden (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29 zu Art. 130 DBG). Die rechtserheblichen Tatsa- chen, welche in ihrer Gesamtheit den massgeblichen Sachverhalt bilden, entziehen sich in aller Regel der Kenntnis der Steuerverwaltung. Sie ist daher darauf angewiesen, dass die steuer- pflichtige Person Angaben zum rechtserheblichen Sachverhalt macht und Beweismittel für de- ren Richtigkeit beschafft oder wenigstens genau bezeichnet. Der Untersuchungsgrundsatz fin- det daher seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (BGer 2A.426/2004 vom 23.11.2004, E. 2.1 mit Hinweisen). Die steuerpflichtige Person hat darum bei der Sachver- haltsermittlung und bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, ob sie die ob- jektive Beweislast trägt (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 und 126 DBG). Wirkt sie an der Ermittlung steuerbegründender oder -erhöhender Tatsachen nicht gehörig mit, so ist nicht nach der allge- meinen Beweislastregel zu Ungunsten der beweisbelasteten Behörde zu entscheiden, sondern sind die beweislos gebliebenen – mithin unerklärbaren und ungewissen – Tatsachen unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu würdigen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 29 zu Art. 130 DBG, mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Verfahren hält sich der Rekurrent etwa zu gleichen Teilen in den EG A.________ und H.________ auf (pag. 20 f., 31, 79 sowie Rekurs, S. 2). Der Rekurrent gibt selber an, keine Notwendigkeit zu erkennen, seinen Namen vom Briefkasten in der EG A.________ zu entfernen (pag. 79; Rekurs, S. 3). In beruflicher Hinsicht ist nicht erkennbar, dass der Rekurrent beabsichtigt, die Büroräumlichkeiten in der EG A.________ zu schliessen und seine Arbeitstätigkeit vollständig in die EG H.________ zu verlegen. Sodann geht die Woh- nung in der EG A.________ über ein blosses „pied-à-terre“ hinaus und dient ihm nicht aussch- liesslich als blosse Übernachtungsmöglichkeit (vgl. VGE 100 2016 124 vom 15.3.2016, E. 4.4). Ein qualitativer Unterschied zur Wohnsituation in der EG H.________ ist jedenfalls nicht fest- stellbar. Somit deuten sämtliche objektiven Umstände darauf hin, dass sich der Rekurrent, ent- gegen seinen Ausführungen, auch in der EG A.________ mit der Absicht des dauernden Ver- bleibens aufhält. Seine Vorstellungen und Wünsche betreffend seinen bevorzugten Wohnsitz bzw. die von ihm vorgebrachte Verbundenheit mit der EG H.________ (vgl. Rekurs, S. 2) sind im Vergleich zu den objektiven Verhältnissen nur von untergeordneter Bedeutung. Somit gilt es nachfolgend abzuklären, zu welcher der beiden Gemeinden vorliegend die stärksten Beziehun- gen bestehen. -7- 4.1 Es ist unbestritten, dass der Rekurrent seit vielen Jahren in einer Beziehung mit seiner aktuellen Partnerin, E.________, lebt (pag. 40). Die gemeinsame Tochter (Jg. 2006) besucht weiterhin die Schule in der EG A.________ (pag. 32 f.). Der Rekurrent bringt sinngemäss vor, dass die gelebte Beziehung nicht dem Schema einer klassischen Familie entspreche (Rekurs vom 23.12.2019, S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beziehung während der fragli- chen Periode ungetrennt geblieben ist und dass der Rekurrent regelmässig in die EG A.________ zurückkehrt und auch dort in der Familienwohnung übernachtet. Auch dass der Rekurrent und seine Lebenspartnerin über getrennte Bankkonti verfügen, spricht nicht gegen die Annahme, dass die beiden sich nach wie vor gegenseitig Beistand leisten sowie in der EG A.________ weiterhin einen gemeinsamen Haushalt führen. Insgesamt ist aufgrund des ge- meinsamen Kindes sowie der gelebten Beziehung von einer eheähnlichen Schicksalsgemein- schaft und nicht von einer blossen Zweckgemeinschaft auszugehen. Entsprechend findet die Rechtsprechung zu verheirateten Paaren sinngemäss Anwendung (vgl. E. 3.3). Der Familienort des Rekurrenten befindet sich demnach in der EG A.________. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass der Rekurrent einen Grossteil seiner Freizeit zusammen mit seiner Tochter in der EG H.________ verbringt, zumal die Tochter nach wie vor in der EG A.________ einge- schult ist (vgl. E. 3.2). Eine Ausnahme vom Familienortprinzip ist sodann auch nicht ersichtlich; der Rekurrent lebt weder dauerhaft getrennt von seiner Familie, noch ist er, wie die Steuerver- waltung treffend festhält (pag. 86), im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in leiten- der Funktion in einem Unternehmen tätig (vgl. E. 3.2). Dem Rekurrenten gelingt es im Übrigen auch nicht, das Vorhandensein persönlicher Beziehungen in der EG H.________, welche die familiären Bindungen in der EG A.________ überwiegen würden, rechtsgenüglich nachzuwei- sen. Abgesehen vom Stockwerkeigentum in der Liegenschaft N.________ legt der Rekurrent sodann keine persönlichen oder gesellschaftlichen Beziehungen zur EG H.________ dar. 4.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die EG H.________ keineswegs der ausschliessli- che Arbeitsort des Rekurrenten darstellt. So geht dieser gemäss eigenen Angaben sowohl in den EG A.________, H.________ als auch G.________ einer Arbeitstätigkeit nach (pag. 24, 78, Rekurs vom 23.12.2019, S. 3). In der EG A.________ verfügt die J.________ AG über eine Liegenschaft an der O.________strasse. Offenbar erledigt der Rekurrent von dieser Adresse aus auch weiterhin gewisse Korrespondenz (vgl. Deckblatt Kurzmitteilung vom 23.12.2019). Hinzu kommt, dass im Dezember 2018 an dieser Adresse eine Zweigniederlassung der K.________ im Handelsregister eingetragen wurde (pag. 82). Der Rekurrent gibt an, dass in der EG H.________ Büroräumlichkeiten sowie insbesondere eine Zweigniederlassung und eine Betriebsstätte der J.________ AG in Planung seien. Zudem erfordere seine Arbeitstätigkeit Ru- he, weshalb er seinen Lebensmittelpunkt in die EG H.________ verlegt habe (pag. 78). Zurzeit ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Arbeitstätigkeit des Rekurrenten vorwiegend in der -8- EG H.________ abspielen würde. Aus den Akten geht im Übrigen auch nicht hervor, dass die geplanten Massnahmen in der EG H.________ zwischenzeitlich vorgenommen worden wären. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die erforderliche Ruhe nicht auch im Büro in der EG A.________ gewährleistet sein sollte. Dem Rekurrenten gelingt es damit jedenfalls nicht, darzulegen, dass die Intensität der Arbeitstätigkeit in der EG H.________ diejenige in der EG A.________ wesentlich überwiegt. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden objektiven Gegeben- heiten davon auszugehen, dass der Rekurrent auch weiterhin in der EG A.________ in einem nicht unwesentlichen Ausmass arbeitstätig ist. Somit erachtet es die Steuerrekurskommission als erstellt, dass sich der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen des Rekurrenten zumindest teilweise weiterhin in der EG A.________ befindet, was in Kombination mit dem Familienort A.________ zusätzlich für einen Lebensmittelpunkt im Kanton Bern spricht. 4.3 Weiter macht der Rekurrent geltend, die Steuerverwaltung habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht zum Argument des beeinträchtigten Gesundheitszustands ge- äussert habe (Rekurs vom 23.12.2019, S. 3). Inwiefern die Steuerverwaltung durch die Nicht- berücksichtigung des Gesundheitszustands im Einspracheentscheid das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt hat, kann vorliegend offen bleiben. So ist zum einen nicht ersichtlich, inwie- fern der Gesundheitszustand des Rekurrenten für einen steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt in der EG H.________ sprechen würde. Wie die Steuerverwaltung zu Recht festhält, ist es ihm unbenommen, sich in der EG H.________ aufzuhalten, ohne dass sich das auf sein Hauptsteu- erdomizil auswirken würde (vgl. Vernehmlassung, S. 4). Der Rekurrent konnte zudem eine all- fällig durch den Gesundheitszustand bedingte Notwendigkeit eines Lebensmittelpunkts in der EG H.________ auch nicht mittels eines entsprechenden Arztzeugnisses darlegen (wie von ihm in seiner Eingabe vom 19.8.2019 noch angedeutet; pag. 77). 5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich der Familienort des Rekurrenten nach wie vor in der EG A.________ befindet (E. 4.1). Kombiniert mit dem Umstand, dass der Rekurrent in der EG A.________ zu einem nicht unerheblichen Teil einer Arbeitstätigkeit nach- geht (E. 4.2), gelangt die Steuerrekurskommission in Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles zum Ergebnis, dass der Rekurrent bezüglich des Steuerjahrs 2018 keine genügenden Indizien für eine besondere Beziehung zur EG H.________ glaubhaft machen konnte. Die Steuerrekurskommission erachtet es demzufolge als erstellt, dass sich der Le- bensmittelpunkt des Rekurrenten im Steuerjahr 2018 in der EG A.________, mithin im Kanton Bern befunden hat. Angesichts des Übergewichts an persönlichen und wirtschaftlichen Bezie- hungen zur EG A.________ kann sodann auch nicht von einem alternierenden Wohnsitz aus- gegangen werden (BGE 131 I 145 E. 4.2 in Pra 2006 Nr. 28; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 57 ff. zu § 6). Das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten befand sich somit für das Steuerjahre 2018 in -9- der EG A.________ bzw. im Kanton Bern. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Wechsel des Hauptsteuerdomizils für den Rekurrenten keine erhebliche Steuererspar- nis mit sich bringen würde. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe einer Pauschalgebühr von CHF 1'200.-- damit dem un- terlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteien- tschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden kei- ne Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 1'200.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss vom Beschwerdeführer selbst oder von einem zur Pro- zessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. - 10 - 5. Zu eröffnen an: ▪ C.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde A.________ ▪ Gemeinde H.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Schmidlin - 11 -