2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2016 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 200.--, werden der B.________ AG zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.