Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die B.________ AG durch ihren ausdrücklichen Verweis auf die angeblich bereits gegenüber der Steuerverwaltung eingereichte Vollmacht den Anschein erweckt hat, für eine Partei zu handeln. Im Übrigen stimmen die bernischen Bestimmungen bezüglich Auferlegung von Verfahrenskosten materiell weitgehend mit denjenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG-ZH; Ordnungsnummer 175.2) überein. Dessen § 13 Abs. 2 sieht vor, dass Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte gel-