Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG kann von der Auferlegung der Kosten an die unterliegende Partei abgesehen werden, sofern das prozessuale Verhalten einer Partei eine andere Verlegung gebiete. Allerdings enthalten weder die Steuergesetze noch das VRPG eine allgemeine Bestimmung, wonach unnötige Kosten vom Verursacher (ungeachtet einer allfälligen Parteistellung) zu bezahlen sind, dies im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen (Art. 108 ZPO; Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die B._____