2.3 Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip ist in den anwendbaren Normen verankert: So können die Verfahrenskosten ausnahmsweise der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn sie diese verursacht hat (Art. 200 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG kann von der Auferlegung der Kosten an die unterliegende Partei abgesehen werden, sofern das prozessuale Verhalten einer Partei eine andere Verlegung gebiete.