2.2 Da der Rekurrentin mangels rechtsgültiger Vertretung keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist zu prüfen, wer diese zu tragen hat. Die B.________ AG ist von der Steuerrekurskommission bereits mit der Eingangsbestätigung vom 17. Januar 2019 darauf hingewiesen worden, dass sich das Verfahren nicht nach der ZPO richtet und daher kein Fristenstillstand zu beachten ist. Gleichzeitig ist die B.________ AG darüber informiert worden, dass ein allfälliger Nichteintretensentscheid die Auferlegung von Verfahrenskosten zur Folge haben werde. Ungeachtet der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der eingelegten Rechtsmittel hat die B.___